- Beschluss des Landgericht Berlin vom 19.06.2024, AZ: 15 O 329/24 eV
Die Rechteinhaberschaft der Antragstellerin (des Labels) an der Tonaufnahme wird gemäß §§ 10 I, III, 85 I UrhG vermutet, wenn sie auf einschlägigen Publikationswegen (Amazon, Apple, Spotify) als Rechteinhaberin hinsichtlich der Tonaufnahme benannt wird.
Die Verwendung der Tonaufnahme auf der Plattform „TikTok“ zu kommerziellen Zwecken stellt eine Rechtsverletzung dar. - Beschluss des Landgericht Berlin vom 03.06.2024, AZ: 15 O 300/24 eV
Die kommerzielle Nutzung eines Musikwerkes auf Instagram ist nicht von der Lizenzvereinbarung mit Instagram gedeckt.
Ein Nebenerwerb ist für eine kommerzielle Tätigkeit bereits ausreichend, selbst wenn er nur der teilweisen Kostendeckung dienen sollte. - LG Berlin, Beschluss vom 17.04.2024, Az: 15 O 193/24 eV
Das Landgericht Berlin untersagt Nutzung von Musik auf TikTok zu politischen Zwecken.
- LG Berlin, Beschluss vom 15.12.2023, Az: 15 O 395/23
Das Landgericht Berlin setzt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung den Verfahrenswert bzgl. einer Urheberrechtsverletzung über Social Media auf 15.000,00 Euro in der Hauptsache, für das einstweilige Verfügungsverfahren auf 10.000,00 Euro fest.
- LG Berlin, Beschluss vom 10.10.2023, Az. 15 O 391/23
Das Landgericht Berlin stellt klar:
- Die Antragsteller Mark Klammer („Mitchell Lennox“) und Florian Richter („Julien Nairolf“) sind Miturheber an dem Musikwerk „Meklanie Thornton – Wonderful Dream“
- Die Lizenzbedingungen von TikTok erlauben die Nutzung von Musik aus der TikTok-Bibliothek nur für private Zwecke
- Ist der TikTok-Account thematisch mit einer verlinkten Webseite identisch, die gewerblichen Zwecken dient, handelt es sich bei diesem Account um eine kommerzielle Nutzung
- In diesem Fall ist es unerheblich, ob, und wieviel, Einnahmen über den TikTok-Account selbst generiert werden
- Eine kommerzielle Nutzung kann sich aber auch daraus ergeben, dass über den TikTok-Account selbst Gelder generiert werden
- Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2023 – L 7 KA 29/22 B ER
Für Streitigkeiten über eine Vergütung von Corona-Test-Stationen aus §§ 7 ff. TestV ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Die Voraussetzungen der abdrängenden Rechtszuweisung zu den Sozialgerichten nach § 51 SGG liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Denn die streitentscheidende Norm – § 7 TestV – ist selbst nicht im SGB V verortet.
- BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 – I ZR 186/16
- BVerfG, 18.02.2019 – 1 BvR 2556/17
- EuGH, Urteil vom 18.10.2018 AZ: C-149/17
- BGH, Urteil vom 30. März 2017, AZ: I ZR 19/16
- BGH, Beschluss vom 03.02.2011, AZ: I ZA 17/10
- BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, Az.: I ZR 19/14
- BGH, 13.07.2017 – I ZR 193/16
- BGH, 30.03.2017 – I ZR 19/16