Kann ich eine Ratenzahlung vereinbaren?
Ratenzahlungen können vereinbart werden. Aufgrund des erhöhten Bearbeitungsaufwandes erhöht sich die zu zahlende Gesamtsumme. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie entsprechende Konditionen. Überweisen Sie die erste Rate. Sie erhalten eine Bestätigung über den Ratenzahlunsgvergleich nach dem Eingang der ersten Rate zugeschickt.
Was ist, wenn meine Kinder die Tauschbörse genutzt haben?
Wenn Sie wissen, welches Ihrer Kinder die Tauschbörse genutzt hat, müssen Sie dies mittteilen, anderenfalls haften Sie selbst (BGH, Urteil vom 30. März 2017, AZ: I ZR 19/16).
Auch minderjährige Kinder haften selbst (BGH, Beschluss vom 03.02.2011, AZ: I ZA 17/10).
Wenn Sie den Vergleich schließen, ist damit der Vorgang insgesamt abgeschlossen. Weitere Forderungen werden dann nicht, auch nicht gegen Ihre Kinder oder andere Familien- oder Haushaltsangehörige, geltend gemacht.
Muss ich mir einen Anwalt nehmen?
Es steht Ihnen frei, sich einen Anwalt zu nehmen. Hierdurch entstehen Ihnen Kosten. Ob es einem Anwalt gelingt, die Forderung gegen Sie abzuwehren, ist fraglich. Wenn Sie meinen, dass bei Ihnen eine spezielle Situation vorliegt, die eine Reduzierung Ihrer Zahlung rechtfertigt, rufen Sie uns an. Wir können gemeinsam Ihre Situation besprechen und möglicherweise ein Angebot an diese Situation anpassen. Sie können die Forderung so auch ohne Anwalt aus der Welt schaffen.
Woher haben Sie meine Daten?
Eine gutachterlich geprüfte Ermittlungssoftware hat festgestellt, dass von Ihrer IP-Adresse zum Zeitpunkt der Ermittlung die Verletzungshandlung begangen wurde. Das zuständige Landgericht hat daraufhin eine richterliche Anordnung nach § 101 IX UrhG getroffen, nach der Ihr Internet Service Provider (ISP) zur Herausgabe der Daten berechtigt und verpflichtet ist. Das Aktenzeichen des Gerichtsbeschlusses, aufgrund dessen die Daten herausgegeben wurden, ist in der Abmahnung angegeben.
Meine IP-Adresse ist eine andere, als in der Abmahnung angegeben.
IP-Adressen werden von den meisten Providern dynamisch vergeben. Die IP-Adressen werden dann etwa alle 24 Stunden neu zugewiesen. Die Provider speichern die Verbindungsdaten sieben Tage lang. Innerhalb dieser Zeit haben wir den Gerichtsbeschluss für unseren jeweiligen Mandanten erwirkt und so die Sicherung und Herausgabe der Daten rechtzeitig beim Provider verlangt. Aus der von Ihrem Provider erteilten Auskunft geht hervor, dass die IP-Adresse zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung Ihrem Anschluss zugeordnet war. Diese Zuordnung kann als sicher bezeichnet werden (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, Az.: I ZR 19/14).
Mein Provider ist ein anderer als der angegebene.
Manche Provider beziehen Ihre IP-Adressen von anderen Providern, da sie kein eigenes Netz unterhalten. Der Provider, von dem Ihr Provider diese Netzkapazität bezogen hat, kann die Auskunft in manchen Fällen direkt erteilen, in anderen wird Ihre Benutzerkennung bei Ihrem Provider mitgeteilt, der dann wiederum anhand dieser Daten Auskunft erteilen muss (BGH, 13.07.2017 – I ZR 193/16).
Muss ich mit einer Strafanzeige rechnen?
Die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke stellt eine Straftat nach § 106 UrhG dar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar.
Allerdings sieht unsere Mandantschaft in den meisten Fällen von einer Strafanzeige ab. Wenn allerdings nach Erhalt der Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben wird und beharrlich weiter Rechte unserer Mandantschaft verletzt werden, kann im Einzelfall auch eine Strafanzeige erstattet werden. Tragen Sie daher unbedingt dafür Sorge, dass keine weitere Verteilung von Werken unserer Mandantschaft über Tauschbörsen stattfindet.
Ich war es nicht und kann mir die Tat nicht erklären.
Sie wurden als Anschlussinhaber ermittelt. Wer die Tat über Ihren Anschluss begangen hat, können nur Sie wissen. Nach der Rechtsprechung gilt daher die tatsächliche Vermutung dafür, dass Sie die Tat selbst begangen haben (BGH, 30.03.2017 – I ZR 19/16). Sie müssen nun Ihrer sekundären Darlegungslast genügen, um diese gegen Sie sprechende tatsächliche Vermutung zu erschüttern. Daran werden von der Rechtsprechung strenge Maßstäbe angelegt. Im Falle einer über den von Eltern unterhaltenen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internettauschbörse umfasst die sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhaber bei Inanspruchnahme durch den Urheber oder den Inhaber eines verwandten Schutzrechts die Angabe des Namens ihres volljährigen Kindes, das ihnen gegenüber die Begehung der Rechtsverletzung zugegeben hat (BGH, 30.03.2017 – I ZR 19/16).
Bis dahin werden Sie weiterhin als Täter angesehen.
Fragen Sie alle in Ihrem Haushalt lebenden Personen. Fast immer lässt sich der Sachverhalt so aufklären.
Es reicht allerdings nicht aus, sich auf die Nutzungsmöglichkeit durch Familienmitglieder oder andere im Haushalt lebende Personen zu berufen. Der Anschlussinhaber muss zudem nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch diese Familienmitglieder oder Haushaltsangehörigen mitteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.10.2018 AZ: C-149/17). Geschieht dies nicht, bleibt es bei einer Haftung des Anschlussinhabers.
Ich weiß, wer die Tat begangen hat.
In diesem Fall haftet die Person, die die Tat begangen hat. Lassen Sie die Person ein schriftliches Schuldeingeständnis unterschreiben, dann wird die Akte auf diese Person umgeschrieben. Wenn es sich um einen Haushalts- oder Familienangehörigen, zum Beispiel um Ihr Kind, handelt, können aber auch Sie den Vergleich schließen und der Fall ist dann für alle erledigt.
Ich habe weitere Fragen, die nicht erklärt wurden.
Sie können uns unter 030 – 577 004 999 zwischen 09:00 Uhr und 17:00 Uhr erreichen. Wenn Sie außerhalb dieser Zeiten anrufen, können Sie Ihre Telefonnummer, Ihren Namen und Ihr Aktenzeichen hinterlassen. Wir rufen Sie zurück.