Rechtsprechung zum Urheberrechtsschutz im digitalen Zeitalter
Besprechung von LG Berlin, Beschluss vom 10.10.2023, Az. 15 O 391/23

Von Daniel Sebastian, Rechtsanwalt und Geschäftsführer von IPPC LAW

Einleitung

In einer wegweisenden Entscheidung (LG Berlin, Beschluss vom 10.10.2023, Az. 15 O 391/23) hat das Landgericht Berlin den Schutz des geistigen Eigentums im digitalen Zeitalter gestärkt. Diese Entscheidung erlangte in einem Verfahren, in dem die Antragsteller Mark Klammek („Mitchell Lennox“) und Florian Richter („Julien Nairolf“) als Miturheber des Musikwerkes „Melanie Thornton – Wonderful Dream“ eine einstweilige Verfügung gegen die anonymisierte Antragsgegnerin beantragten, große Bedeutung. Dieser Beschluss hat potenziell weitreichende Konsequenzen für Musikschaffende und Kreativschaffende im Allgemeinen. Im Rahmen dieser Besprechung erörtern wir die Details der Entscheidung und die Gründe, warum sie als positiv für den Urheberschutz angesehen wird.

Hintergrund und Sachverhalt

In diesem Fall beantragten die Antragsteller eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Die Antragsteller sind Miturheber des Musikwerkes „Melanie Thornton – Wonderful Dream“. Die Antragsgegnerin hatte dieses Musikwerk in einem Video auf einer sozialen Plattform verwendet, ohne die Zustimmung der Urheber einzuholen. Die Antragsteller argumentierten, dass diese Nutzung kommerzielle Absichten verfolgte.

Die rechtlichen Grundlagen und das Urteil

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin stützte sich auf verschiedene rechtliche Grundlagen, darunter:

  • Aktivlegitimation der Antragsteller: Das Gericht klärte, dass die Antragsteller aktiv legitimiert sind, den Unterlassungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Diese Legitimation ergab sich aus ihrer Miturheberschaft, die durch die Vorlage von verschiedenen Nachweisen, wie dem Cover der CD, eidesstattlichen Versicherungen und GEMA-Auszügen, belegt wurde.
  • Urheberrechtsverletzung: Das Gericht stellte fest, dass die Antragsgegnerin das Musikwerk ohne die erforderlichen Rechte nutzte, was nach Ansicht des Gerichts eine klare Urheberrechtsverletzung darstellte.
  • Kommerzielle Nutzung: Das Gericht betonte, dass die Antragsgegnerin das Werk zu kommerziellen Zwecken verwendete. Diese kommerzielle Nutzung wurde durch die Verknüpfung des Inhalts auf der sozialen Plattform mit gewerblichen Aktivitäten deutlich.

Das Gericht zog verschiedene rechtliche Grundlagen heran, darunter §§ 97 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 S. 3, 10 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 19a UrhG, sowie § 32 ZPO. § 104a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) war hingegen nicht anwendbar.

Dringlichkeit und Verfügungsgrund

Die Dringlichkeit des Falles wurde in den Urteilsgründen ausführlich erörtert. Das Gericht betonte, dass die Antragsteller unmittelbar und effektiv in ihren Rechten geschützt werden müssen, insbesondere angesichts der vorgerichtlichen Haltung der Antragsgegnerin. Die Dringlichkeitsfrist, die nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (wie auch des Kammergerichts; vgl. etwa KG, Beschluss vom 02.03.2017 – 5 W 20/17, BeckRS 2017, 141403 Rn. 7, beck-online) und (vgl. Danckwerts, in: Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti,Wettbewerbsprozessrecht, 2. Auflage 2022, lit. D. Rn. 843 m.w.N.) festgelegt wurde, betrug zwei Monate ab Kenntnis. Diese Frist wurde gewahrt, da die Antragsteller den Antrag innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung eingereicht hatten.

Folgen der Entscheidung

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin unterstreicht die Bedeutung des Schutzes geistigen Eigentums im digitalen Zeitalter. Sie verdeutlicht, dass das bloße Bereitstellen eines Werks im Internet nicht automatisch eine Zustimmung zur weiteren Nutzung durch Dritte darstellt. Urheber haben das Recht, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Werke festzulegen und können unautorisierte Verbreitungen gerichtlich unterbinden.

Dies gilt insbesondere auch für neue Nutzungsarten wie soziale Medien. Diese sind kein rechtfreier Raum.

Diese Entscheidung fördert eine urheberfreundliche Rechtsprechung und wird zweifellos als Leitlinie für zukünftige Urheberrechtsentscheidungen dienen. Sie ist ein wichtiger Schritt zur Förderung der Motivation und Kreativität von Urhebern und zum Schutz ihrer Rechte.

Alle Urheber sollte dies als Chance sehen, ihre Werke angemessen zu monetarisieren. Auch Content Creators, die hauptsächlich für Social Media produzieren, können dies für sich nutzen. Es ist gut, wenn ein Bewusstsein dafür entsteht, dass alle Urheber gleichberechtigt das Recht darauf haben, für ihr Schaffen entlohnt zu werden.

Wer selbst von der unberechtigten Verbreitung von Musik, Fotos (Lichtbildern), Videos (Filmwerken), oder anderen urheberrechtlich geschützten Inhalten betroffen ist, findet in IPPC LAW stets einen kompetenten Ansprechpartner.