Framing als Urheberrechtsverletzung

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Einbettung von fremden Webseiteninhalten eine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn diese Einbettung unter Umgehung von technischen Maßnahmen geschieht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Einbettung von Werken in die Webseite eines Dritten durch sogenanntes Framing unzulässig ist, wenn der Zugang zu den betreffenden Werken auf der ursprünglichen Webseite Beschränkungen unterliegt (Urt. v. 09.03.2021, Az. C 392/19). Was bedeutet das genau und was sind die Konsequenzen daraus für Urheberrechtsinhaber und Webseitenbetreiber?

Es handelt sich hier um ein aus Sicht des Urhebers erfreuliches Urteil. Bislang war das sogenannte „Framing“, die Einbindung fremder Seiteninhalte, grundsätzlich erlaubt. Das hat der EuGH (Europäische Gerichtshof) nun dahin gehend eingeschränkt, dass dies doch verboten ist, wenn der ursprüngliche Seitenbetreiber technische Maßnahmen einsetzt, um das Framing zu verhindern.

Für den Inhaber von Urheberrechten bedeutet das, dass er sich besser vor der unkontrollierten und damit auch unentgeltlichen Verbreitung seiner Werke im Internet schützen kann. So kann er selbst solche technischen Maßnahmen ergreifen. Hat er eine Lizenz erteilt, kann er seinem Lizenznehmer zur Auflage machen, solche Maßnahmen zu ergreifen. So war auch der Ausgangsfall gelagert.

Das ist gerade für die Inhaber von Bildrechten, Rechten an Fotos und Lichtbildern interessant, da im Internet leider noch immer sehr viele Fotografien ohne Lizenz verwendet werden, der sogenannte Bilderklau. Die Fotografen gehen dann oft leer aus und werde für ihre Arbeit nicht bezahlt.

Was ist betroffenen Fotografen zu raten?

Zunächst kann natürlich jeder Fotograf oder Inhaber von Rechten an Bildern, Fotografien und Lichtbildern anwaltlichen Rat suchen, wenn er von einer Urheberrechtsverletzung erfährt.

Es gibt auch spezialisierte Unternehmen, die die Suche nach solchen Urheberrechtsverletzungen übernehmen und auch eine professionelle und gerichtsfeste Dokumentation der Verstöße liefern. Ich selber arbeite seit vielen Jahren erfolgreich mit der SKB UG (haftungsbeschränkt) zusammen.

Sind die Verstöße erst gefunden und ordnungsgemäß dokumentiert, kann man von den Bilderdieben Unterlassung verlangen und auch Schadensersatz fordern. Das funktioniert sehr erfolgreich, da die Rechtslage meist klar ist und bei gewerblichen Webseiten auch die Verantwortlichen leicht über das Impressum herausgefunden werden können. Die Erfolgsquote ist in diesen Fällen sehr gut.

Wie hoch ist der Schadenersatz, über den sich der Fotograf dann freuen darf?

Das hängt von der Art und Dauer der unerlaubten Nutzung ab, von der Qualität und Professionalität des Fotos und vom Ausmaß der illegalen Verbreitung. Durchschnittlich werden mehrere Hundert bis einige Tausend Euro fällig.

Das ist dann die angemessene Entschädigung dafür, dass der Fotograf erst ganz leer ausgehen sollte und ihm auch nicht einmal der nötige Respekt gezollt wurde, indem er als Urheber benannt wurde.

Meine Mandanten sind dann immer ganz angenehm überrascht, wenn sie ihre Entschädigung erhalten.

Wie hoch sind die Kosten, wenn man einen Rechtsanwalt beauftragt?

Das hängt wieder davon ab, um welches Foto es sich handelt, wie viele es sind, wie lange der Bilderklau schon angedauert hat, wie groß die Firma ist, die das Bild illegal nutzt, und so weiter.

Das Schöne ist, dass der Bilderdieb diese Kosten ersetzen muss. In den meisten Fällen ist unsere Arbeit daher am Ende für den Fotografen sogar kostenlos.  Da haben wir schon das eine oder andere Lächeln in das Gesicht des Fotografen gezaubert.

Welche technischen Maßnahmen kann ein Webseitenbetreiber einsetzen, um das Framing erfolgreich zu verhindern?

Ich habe hierzu Herrn Pavel Karaoglanov, den Geschäftsführer der SKB UG (haftungsbeschränkt) gefragt, der seit Jahren gefragter Experte auf dem Gebiet der Antipiraterie ist und Lösungen zur Aufdeckung und Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen anbietet. Er hat mir erzählt, dass das Framing durch die Gestaltung der Servereinstellungen der eigenen Seite verhindert werden kann. Die eigene Seite erkennt dann, woher eine Anfrage stammt und erlaubt die Anzeige nur, wenn diese von der eigenen Seite vermittelt wird.

Für die genaue Erklärung und insbesondere für die Umsetzung solcher Maßnahmen würde ich dann aber an die SKB UG verweisen.

Was ist das Fazit aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes?

Es ist erfreulich, dass der EuGH die Rechte der Künstler und Fotografen abermals stärkt. Diese sind der unerlaubten Verwertung ihrer Bilder durch andere Unternehmen, oft auch durch die Tech-Riesen aus dem Silicon Valley, oft schutzlos ausgeliefert gewesen. Durch Urteile wie dieses, die die Position der Kreativen verbessern, kann auch mit anwaltlichem Rat an der Seite der Kampf gegen die Internetpiraterie effektiver geführt werden. So kann mit kreativer Arbeit auch ein angemessenes Auskommen erzielt werden.