Darf ich jede Musik auf Instagram, TikTok oder YouTube verwenden, wenn sie dort verfügbar ist?
Nein. Dass ein Song auf einer Plattform verfügbar ist, bedeutet nicht, dass Sie ihn automatisch rechtmäßig in eigenen Inhalten verwenden dürfen – insbesondere nicht für kommerzielle Zwecke.
Die Nutzungslizenzen der Plattformen gelten in der Regel nur für private, nicht-kommerzielle Posts. Unternehmen, auch Influencer:innen oder Creator:innen, die Produkte bewerben oder Einnahmen erzielen, benötigen eigene Nutzungslizenzen.
Was zählt als kommerzielle Nutzung?
Kommerzielle Nutzung ist nicht auf Werbung im klassischen Sinne beschränkt. Sie liegt z. B. vor, wenn:
- ein Produkt oder eine Dienstleistung beworben wird (auch Affiliate-Links),
- das Profil oder Video Einnahmen generiert (z. B. durch Brand Deals oder Monetarisierung),
- die Reichweite als wirtschaftlicher Vorteil genutzt wird (z. B. für Eigenvermarktung, Imagebildung Event-Tickets etc.).
Auch eine scheinbar „private“ Nutzung kann kommerziell sein, wenn damit wirtschaftliche Interessen verfolgt werden.
Ich habe Musik verwendet, die ich über TikTok/Instagram selbst eingefügt habe – ist das erlaubt?
TikTok/Instagram (Meta) stellt Nutzer:innen eine Musikbibliothek zur Verfügung, aber nur für den privaten, nicht-kommerziellen Gebrauch. Wer z. B. als Marke, Agentur oder Influencer:in mit gewerblichem Profil Musik aus dieser Bibliothek in Posts einsetzt, handelt in der Regelurheberrechtswidrig – sofern keine gesonderte Lizenz erworben wurde.
Warum habe ich eine Abmahnung erhalten?
Sie haben urheberrechtlich geschützte Musik in einem oder mehreren Ihrer Social-Media-Posts verwendet, ohne eine gültige Lizenz zu besitzen. Unsere Kanzlei vertritt die Rechteinhaber (Labels, Künstler, Verlage) und macht in solchen Fällen Ansprüche geltend.
Was kann passieren, wenn ich nicht reagiere?
Wenn Sie auf unsere Kontaktaufnahme nicht reagieren, droht ein gerichtliches Verfahren – etwa im Wege einer einstweiligen Verfügung oder einer Klage auf Unterlassung und/oder Schadensersatz.
Dies kann mit erheblichen Kosten verbunden sein. Wir empfehlen daher eine zügige außergerichtliche Klärung.
Wie kann ich Musik auf Social Media rechtssicher nutzen?
Am sichersten ist:
- die Nutzung von lizenzfreier oder GEMA-freier Musik mit entsprechender Nutzungserlaubnis
- eigene Musikproduktionen oder Werke mit expliziter Lizenz (z. B. über Musikbibliotheken oder Direktlizenzen),
- vertraglich abgesicherte Lizenzen vom Rechteinhaber selbst
Ich bin nur ein kleines Unternehmen – muss ich wirklich eine Lizenz haben?
Ja. Das Urheberrecht unterscheidet nicht nach Reichweite. Auch „kleine“ Profile können rechtswidrig handeln, wenn geschützte Musik ohne Lizenz verwendet wird. Gerade bei systematischer Nutzung kann der wirtschaftliche Vorteil auch bei niedriger Followerzahl relevant sein. Allerdings unterscheiden wir bei der Höhe des Schadenersatzes unter anderem nach Unternehmensgröße, Reichweite und Nutzungsdauer.
Was ist, wenn ich die Musik gelöscht habe?
Das Löschen des betreffenden Contents entbindet nicht rückwirkend von der Pflicht zur Schadensersatzzahlung. Die Nutzung hat bereits stattgefunden und ist damit lizenzpflichtig. Vor allem muss unbedingt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Kann ich einfach angeben, wer der Künstler ist oder den Song verlinken?
Nein. Eine Namensnennung ersetzt keine Lizenz. Auch mit Verlinkung oder Hashtags bleibt die Nutzung ohne Erlaubnis eine Urheberrechtsverletzung.
Ich habe den Song nur ganz kurz benutzt – zählt das auch?
Ja. Auch kurze Sequenzen von Musikwerken sind geschützt. Es gibt keine feste Sekundenregel, ab wann ein Song lizenzpflichtig ist. Maßgeblich ist, ob die Passage urheberrechtlich relevant und erkennbar ist – was in der Regel schon nach wenigen Sekunden gegeben ist. Gerade in Bezug auf Tonaufnahmen sind selbst kleinste Schnipsel geschützt. Das wird ja auch dem Kontext von sozialen Medien gerecht, wo ein Großteil des Contents nur wenige Sekunden lang ist.
Der Post wurde von einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin ohne Autorisierung der Geschäftsführung abgesetzt.
Unternehmen haften grundsätzlich für Handlungen ihrer Mitarbeiter im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit. Es spielt rechtlich keine Rolle, ob die Geschäftsleitung den konkreten Post autorisiert hat – entscheidend ist, dass der Inhalt dem Unternehmen zurechenbar ist.
Wie wird der angesetzte Schadensersatz berechnet?
Nach dem Urheberrecht gibt es drei Berechnungswege. In der Praxis wird meist die fiktive Lizenzanalogie angewendet: Es wird ermittelt, was eine rechtmäßige Lizenz für die konkrete Nutzung gekostet hätte.
Maßgeblich sind u. a.:
- Nutzungsdauer und Reichweite des Posts,
- Art der Plattform,
- Intensität der Nutzung (z. B. für Werbezwecke),
- Marktübliche Tarife (z. B. Sync-Lizenzen).
Üblicherweise liegen offizielle Lizenzen der von uns vertretenen Mandanten bei 15.000,00 Euro bis zu maximal 1 Jahr für die Nutzung auf einem Social Media Kanal. Hierauf wird meist schon einen Abschlag aufgrund der Unternehmensgröße und/oder Reichweite gewährt.
In der Abmahnung ist ein Streitwert angegeben. Dieser kommt mir sehr hoch vor. Wie wird er berechnet?
Der Streitwert wird unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen bestimmt. In vergleichbaren Fällen haben wir hunderte von gerichtlichen Entscheidungen erwirkt. Dabei wurde der Streitwert regelmäßig zwischen 10.000 und 100.000 Euro festgesetzt, wobei 10.000 Euro eher geringfügige Rechtsverletzungen durch Kleinunternehmen betrafen und 100.000 Euro große Unternehmen.
Warum muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Weil das Urheberrecht nicht nur auf Ausgleich, sondern auch auf Unterlassung zielt. Ohne verbindliche Unterlassungserklärung besteht das Risiko, dass der Verstoß erneut passiert. Eine rechtsverbindliche Erklärung ist notwendig, um ein gerichtliches Verbot zu vermeiden.
Sollte nicht die Plattform haften, wenn sie die Musik anbietet?
Plattformen wie TikTok oder Instagram stellen die Musik bereit, aber nicht für beliebige Verwendungszwecke. Die Plattformen haben in der Regel Rahmenverträge mit Rechteverwertungsgesellschaften – diese gelten aber nur für bestimmte, klar abgegrenzte Nutzungen. Die individuelle Nutzung in einem kommerziellen Post fällt nicht automatisch darunter. Dies ist auch klar in den Nutzungsbedingungen der Plattformen aufgeführt.
Was ist, wenn eine Agentur die Inhalte erstellt hat?
Die rechtliche Verantwortung bleibt beim Accountinhaber bzw. beim Unternehmen. Agenturen haften unter Umständen mit, insbesondere wenn sie urheberrechtswidriges Material liefern oder posten. Interne Vertragsregelungen ändern nichts an der Außenhaftung.
Ich habe eine Coverversion oder Remix verwendet – zählt das auch?
Ja. Auch Bearbeitungen, Remixe oder Covers sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt, insbesondere wenn die Melodie, Struktur oder der Sound des Originals erkennbar bleibt. Ohne Genehmigung des Originalrechteinhabers ist auch dies rechtswidrig.
Ich zahle bereits GEMA – reicht das nicht?
Die GEMA-Lizenz deckt nur bestimmte Nutzungen ab – z. B. öffentliche Wiedergabe auf Veranstaltungen. Für die Nutzung auf Social Media, insbesondere im Rahmen von Werbung oder Marketing, ist in der Regel eine separate Synchronisationslizenz vom Rechteinhaber notwendig.
Muss ich zum Anwalt gehen?
Es steht Ihnen frei, einen Anwalt zu beauftragen, verpflichtet sind sie dazu nicht. Viele Anwälte bewerben mehr oder weniger aggressiv diese Fälle und machen zum Teil unrealistische Versprechungen. Keinem Anwalt wird es gelingen, dass sie auf eine berechtigte Abmahnung hin keine Unterlassungserklärung abgeben und keine Zahlung vornehmen zu müssen. Die von uns vorformulierten Unterlassungserklärungen sind eng und konkret gefasst und entsprechende dem sogenannten Neuen Hamburger Brauch. Die Forderungshöhe ist individuell auf den Einzelfall angepasst. Wenn sie der Meinung sind, dass wir etwas unberücksichtigt gelassen haben, sprechen Sie uns gerne an. Bei kleineren Unternehmen kann in Einzelfällen zudem eine Ratenzahlung akzeptiert werden.
Ich habe eine Abmahnung von einer anderen Kanzlei erhalten – was nun?
Ein Musikstück kann verschieden Rechteinhaber haben. Es gibt die Rechte an der Tonaufnahme, die meistens bei einem Label liegen, und die Rechte am Musikwerk (Komposition, Text), die bei einem oder mehreren Autoren, oder einem Musikverlag, Publisher liegen. Für die rechtmäßige
Synchronisation einer Videoaufnahme mit einer Tonaufnahme ist in aller Regel die Zustimmung aller Rechteinhaber erforderlich.
Uns ist bisher kein Fall bekannt, in dem ein Unternehmen wegen des gleichen Rechtsverstoßes von unserer Kanzlei und einer weiteren Kanzlei für einen anderen Rechteinhaber abgemahnt wurde. Wir vertreten ausschließlich Labels, Publisher, Autoren, Künstler und andere Rechteinhaber, da wir die Position der Kunstschaffenden stärken und sicherstellen wollen, dass diese von ihrer Arbeit leben können. Daher übernehmen wir keine Mandate, die auf die Abwehr solcher Ansprüche gerichtet sind.
Ich bin selbst Rechteinhaber (Musiker, Label, Kreativschaffender, Publisher) und mich stört die unerlaubte kommerzielle Nutzung meiner Musik. Was sollte ich tun?
Sprechen Sie uns an. Unsere Kanzlei ist auf die Verfolgung kommerzieller Urheberrechtsverstöße auf Social Media spezialisiert. Wir prüfen Ihre Fälle und setzen Ihre Rechte durch. Für die allermeisten Tonaufnahmen und Musikwerke können Rechtsverletzungen gefunden werden. Entgangene Lizenzeinahmen können so in vielen Fällen im Weg des Schadensersatzes für unsere Mandanten ausgeglichen werden.